Ab Werk Euro 1, auf Euro 2 Umgerüstet, AGG?

Diskutiere Ab Werk Euro 1, auf Euro 2 Umgerüstet, AGG? im Gas Cafe Forum im Bereich LPG Autogas; Moin, ich möchte gerne in einen VW T4 AAF von 91 auf LPG umrüsten. Nun habe ich diverse male gelesen, da der T4 ab Werk Euro 1 hat, wurde jedoch...

  1. #1 Becksyy, 15.08.2022
    Becksyy

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    Moin,
    ich möchte gerne in einen VW T4 AAF von 91 auf LPG umrüsten.
    Nun habe ich diverse male gelesen, da der T4 ab Werk Euro 1 hat, wurde jedoch auf Euro 2 umgerüstet, benötige ich kein AGG.

    "Mein" Tüv Prüfer sagt "Nö, AGG weil Euro 2. Kannst nicht Rosinen rauspicken".
    Hier / Im Internet steht "Nö, kein AGG weil Euro 1 ab Werk".
    Was ist denn nun Richtig und Gesetzeskonform? (Komme aus NRW)

    Falls kein AGG, gibt es irgendeinen "offiziellen Text" dazu?
    Oder jemand ne Tüv Empfehlung im Rheinland?

    Danke und Grüße,
    Becksyy
     
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  3. 540V8

    540V8 Meister der Beiträge
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    Bei uns ist TÜV Süd und TÜV Nord ansässig. Bei beiden brauchts kein AGG wenn Euro 1 ab Werk ist.
     
  4. #3 Autogas-Rankers, 16.08.2022
    Autogas-Rankers

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    in NRW Tüv Rheinland braucht es ganz klar ein AGG da Euro 2
    Es spielt keine Rolle ob Nachgerüstet oder vom Werk aus.
     
  5. #4 V8gaser, 16.08.2022
    V8gaser

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    Das hängt scheinbar immer etwas vom Prüfer ab
    Fahr ich hier zum TÜV, verlangen die in so einem Fall ein AGG, aber ob und wieso können sie nicht wirklich erklähren.
    Fahr ich zur KÜS weiß der Prüfer schon von allene: Ah, war Euro 0-1, da braucht´s nix :-) Letzte Woche erst mit nem T4 gehabt.
     
  6. 850LPG

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    Ich zitiere mal meinen eigenen Beitrag:

    Ich habe das Verkehrsblatt Heft 8 - 2007, Amtlicher Teil, S. 206 ff. mal zitiert:

    "
    3. Auslegung des § 41a Abs. 3 Satz 2 StVZO
    Für Gas-Nachrüstanlagen, die aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt werden, ist in jedem Einzelfall eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das betreffende Fahrzeug durchzuführen. Dafür ist im Allgemeinen Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der gesamten ECE-Regelung 115 erforderlich (außer die Belange, die für die Erteilung einer Typgenehmigung erforderlich sind). Gemeint ist damit die grundsätzliche Anwendung für alle Fahrzeuge, die mit einer Gasanlage nachgerüstet werden sollen. Besondere Beachtung ist auf den Abschnitt 1.4 der ECE-Regelung Nr. 115 in der Fassung 00 (bzw. Abschnitt 1.5 nach der erfolgten Änderung) zu legen: „Das veränderte Fahrzeug muss weiterhin allen Vorschriften der Regelung entsprechen, nach der die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden ist.“

    Insbesondere darf sich demnach durch die Umrüstung von Fahrzeugen mit Gassystemen das Abgasverhalten nicht verschlechtern. Die stellt eine gewollte Besonderheit in der Anwendung des § 21 StVZO dar. Wo üblicherweise nur die Einhaltung der zum ersten Zulassungstag vorgeschriebenen Grenzwerte gefordert wird, dürfen in diesem Fall nach der Umrüstung mit Gassystemen die der damaligen Genehmigung zugrunde liegenden Grenzwerte von den jeweiligen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Es müssen also die Grenzwerte, die bei der Typgenehmigung des Fahrzeugs zugrunde lagen, auch mit der Gas-Nachrüstanlage eingehalten werden. Die gilt auch im Falle nationaler Abgasgenehmigungen (Euro2/D3, Euro2/D4, Euro3/D4), d.h., die national Grenzwerte D3 bzw. D4 sind auch nach der Umrüstung einzuhalten. Eine Rückstufung ist nicht zulässig.





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