Prüffrist für Autogastanks

Diskutiere Prüffrist für Autogastanks im Gas Cafe Forum im Bereich LPG Autogas; Ich hoffe mir kann jemand folgende Frage beantworten: Laut eines Dekra Sachverständigen in Euskirchen unterliegen Flüssiggastanks keiner Pflicht...

  1. #1 bigdudi, 18.02.2009
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    Ich hoffe mir kann jemand folgende Frage beantworten:

    Laut eines Dekra Sachverständigen in Euskirchen unterliegen Flüssiggastanks keiner Pflicht zur Prüfung. Dies hat er mit einer Gesetzesänderung begründet. Stimmt das??? In der Regel ist die Frist in 10 Jahren nach Einbau. Allerdings hat ein Sachverständiger bei der Begutachtung für mich die Prüffrist nach 5 Jahren gesetzt. Somit wäre ich im Mai fällig. Jetzt habe ich gelesen, dass i.d.R. ein neuer Tank eingebaut wird. Wenn die Tanks aber keiner Prüfung unterliegen müsssen, dann kann ich mir die paar hundert Euro doch sparen.

    War der Sachverständige in Euskirchen kompetent oder hat er einfach keine Ahnung???
     
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  3. #2 papa.horst, 18.02.2009
    papa.horst

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    Hallo, wenn der Prüfer etwas von 5 Jahren sagt, ist das schlichtweg falsch. 10 Jahre ist richtig, wenn der Tank beim Einbau nicht schon fünf Jahre auf dem Buckel hatte. So kann man auch zu etwas kommen.
    MfG
     
  4. #3 bigdudi, 18.02.2009
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    Im Herstellerzertifikat vom Tank steht bis 5/2014, eingetragen wurde 5/2009. Somit müsste es ein Fehler des Sachverständigen sein.

    Stimmt das denn, das die jetzt gar nicht mehr geprüft werden müssen?
     
  5. #4 V8gaser, 18.02.2009
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    Ja, da war wohl ein absolut Unfähiger am Werk...soviel zur Berufsbezeichnung "Sachverständiger".....Normal wird weder der Prüftermin noch die Seriennummer eingetragen - sonst müsstest du ja deswegen alle 10 Jahre die Papiere ändern lassen. Es wird nur die Tankgröße festgehalten und du musst halt zur HU eine gültige GAP vorweisen - bei der wurde ja der Tank mit kontrolliert. War er da fällig wäre er geprüft - eher ausgetauscht, da billiger - worden.

    Nein, der im Tankgutachten angegebene Termin ist verbindlich.
     
  6. #5 papa.horst, 18.02.2009
    papa.horst

    papa.horst AutoGasAuskenner

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    Davon ist nichts bekannt.
    MfG
     
  7. #6 bigdudi, 18.02.2009
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    Also mit anderen Worten: der erste DEKRA-Sachverständige der das Gutachten nach Einbau erstellt hat, hat Mist gebaut und der zweite DEKRA-Sachverständige bei dem ich heute angefargt habe, hat mir auch eine falsche Info gegeben. Spricht nicht gerade für DEKRA.:D

    Wäre es problematisch, wenn ich mit dem Eintrag in meinen Papieren über die Frist hinaus mit dem Tank fahre? Wer sollte da auch was machen können. Die Polizei hat i.d.R. gar keine Ahnung davon. Wenn ich neue Plaketten brauche fahr ich eh zum Sachverständigen, der mir die falschen Infos gegeben hat. Also dürfte doch nichts passieren. Oder erlischt ab Mai die Betriebserlaubnis?
     
  8. #7 gascrack66, 28.02.2009
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    vdtuev750/Seite 4:
    Beim Einbau der Druckbehälter ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich der Einhaltung der Prüffristen
    den Anforderungen entsprechen. Bei Druckbehältern gemäß DruckbehV ist auf dem Kennzeichenschild
    das mit Stempel des Sachverständigen nach § 14 GSG bestätigte Datum der letzten und
    das der nächsten Prüfung angegeben. Mit Monat und Jahr der Genehmigung (z.B. 99/01) sind nach
    ECE-Regelung Nr. 67.01 genehmigte Druckbehälter gekennzeichnet. Eine wiederkehrende Prüfung
    ist für ECE-genehmigte Druckbehälter in Deutschland derzeit nicht vorgeschrieben.


    Soll heißen, wenn Du einen Tank drin hast, der nach 67.01 genehmigt ist, brauchst Du keine Prüfung es sei denn, der Tankhersteller sagt was anderes.
     
  9. #8 GerhardT, 28.02.2009
    Zuletzt bearbeitet: 28.02.2009
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    Aua. Welche prähstorische Version einer obsoleten Privatmeinung einer mäßig kompetenten Prüforganisation hast Du denn da ausgegraben? Die einzige wenigstens halb-offizielle Version war 08.84. Die enthält den von Dir zitierten Text nicht. Die letzte mir bekannte Version war 03.2004. Die enthält Deinen Text auch nicht. 2004 wäre ein Tank ohne ECE 67R-01 Genehmigung schon lange nicht mehr zulässig gewesen. Insbesondere war die Druckbehälterverordnung bereits 2004 nicht mehr für LPG-Antrieb anwendbar.
    Einschläging sind zunächst §41a StVZO samt dazu gehöriger Anhänge sowie ECE 67R-01. In beiden finde ich tatsächlich keine Fristen.
    Tatsächlich wird ein Tankhersteller die Einhaltung der Solleigenschaften des Tanks nicht für mehr als 10 Jahre zusagen. D.h. man kann getrost davon ausgehen, dass "der Tankhersteller [] was anderes sagt", nämlich mehr oder weniger indirekt, dass der Tank nach 10 Jahren zu ersetzen oder zu prüfen ist.

    Gerhard.
     
  10. #9 V8gaser, 28.02.2009
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    Hab mich da gerade mal etwas durchgekämpft.
    Der Tankhersteller gibt 2 Jahre Garantie auf sein Produkt (siehe Tankgutachten)...aber er bewahrt die prüfungsrelevanten Unterlagen zu dem Tank 10 Jahre auf.
    Scheint also, das es tatsächlich keine "Vorschrift" für die wiederkehrende Prüfung im Rahmen der ECE 115 Richtlinie gibt, aber nach diesen 10 Jahren eine Prüfung nach Richtlinie der Druckbehälterverordnung erfolgen muss, da der Tankhersteller dann die Unterlagen vernichtet und sie somit nicht mehr nachvollziebahr sind.
    Da es sich um einen Druckbehälter der Gruppe 1 handelt ist eine wiederkehrende Prüfung alle 10 Jahre fällig. Ob das nun schon für den neuen Tank zutrifft oder erst ab Vernichtung der Herstellerunterlagen....ist eigentlich egal.
    Alle 10 Jahre und feddich.
     
  11. 540V8

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    Alle 10 Jahre und feddich ist nicht mehr auf dem neuesten Stand.
    War erst gestern wieder beim TÜV und dort wurde mir klipp und klar gesagt, dass bei der GWP (Gasanlagenwiederholungsprüfung) die 10-järhige Prüffrist, bzw. das Auswechseln des Gastanks entfällt. Diese Vorschrift wurde abgeschafft!
    Werde mir das auch noch schriftlich geben lassen.
     
  12. #11 V8gaser, 01.03.2009
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    OH, mal was neues...und wer führt die durch?
    Das mit dem schriftlich würde ich beführworten!
     
  13. 540V8

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    Wer die GWP durchführt, solltest Du aber als Umrüster wissen.:confused:
    Die GWP löst die GAP (nicht die einmalige GSP) als zu wiederholende Gasanlagenprüfung im Rahmen der HU ab.
    Also beantwortet sich die Frage damit, dass TÜV,DEKRA, GTÜ,KÜS etc. berechtigt sind, die GWP durchzuführen.
    Aber auch alle GSP/GAP Werkstätten dürfen die GWP durchführen.
    Werde meinem zuständigen Gasprüfer vom TÜV um ein entsprechendes Schriftstück bitten.
    Unser TÜV ist in Sachen Autogasanlagen sehr kompetent und immer auf dem neuesten Stand. Habe noch Probleme bei der Abnahme bekommen.
    :o
     
  14. #13 gascrack66, 01.03.2009
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    @ gerhardT: das Zitat von mir stammt aus dem vdtuev Merkblatt 750, Stand 09/04

    Ich habe gerade mal auf nem Tank-Zertifikat von GZWM und GGL geschaut, da steht die Empfehlung von 10 Jahren drauf.

    Im Rahmen der GWP bei der HU interessiert das den Prüfer nicht, den das ist lediglich eine Empfehlung und keine Vorschrift.
     
  15. 540V8

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    Richtig, die 10-Jahres-Regelung ist damit Geschichte!
     
  16. #15 bigdudi, 01.03.2009
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    Um das Thema jetzt abzuschliessen. Nach mehreren Gesprächen mit diversen Sachverständigen, dem Straßenverkehrsamt etc. ist es nun definitiv. Es gibt keine rechtlichen Auflagen den Tank prüfen zu lassen. Das ist Fakt. Als ich meine Anlage hab einbauen lassen, gab es zu der Zeit eine Richtlinie alle Unterflurgastanks nach fünf Jahren prüfen zu lassen(alle anderen Tanks 8 bzw. 10 Jahre). Diese Richtlinie ist seit neuestem für bestimmte Tanks entfallen (wann genau, weiß ich nicht). Der zuständige Sachverständige hat mir jetzt angeboten ein Zusatzgutachten zu erstellen um meine Fahrzeugpapiere korrigieren zu lassen. Dies dient nur um evtl. Probleme bei einer Kontrolle durch Unwissende nicht aufkommen zu lassen. Es ist aber trotzdem nicht mehr relevant was für eine Prüffrist in den Papieren steht.

    Vielen Dank für eure Hilfe.
     
  17. #16 GerhardT, 01.03.2009
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    Nee. Eben nicht. Die Druckbehäterverordnung ist doch explizit auf die Druckgasanlagen zum Antrieb in Kfz nicht anzuwenden (§2 (1) 2). Das war doch einer der Gründe weswegen §41a StVZO 2006 geändert wurde. Zuvor hat die StVZO auf die Druckbehälterverordnung verwiesen, die in der damals gültigen Form aber einfach auf die StVZO verwiesen hat, weil bei der letzten Änderung der Druckbehälterverordnung eine Anpassung der StVZO zwar geplant war, aber dann doch irgendwie nicht zu Stande kam.
    Es sieht so aus, als habe man bei der StVZO-Novelle 2006 bei dem chaotischen Herumgegruschel in den Anhängen die 10Jahresfrist schlicht versiebt.
    Da diese Frist aberr international angewendet wird, müsste sie eigentlich in der ECE67R-01 stehen. In die ECE 115 gehört sie nicht, da die ECE 115 ausser der Abgasmessung nur "Verwaltungskram" enthält und bezüglich sowohl der technischen Beschaffenheit der Komponenten als auch des Einbaus nur auf die (mess-)technisch orientierte ECE67R-01 verweist.

    Gerhard.
     
  18. #17 GerhardT, 01.03.2009
    GerhardT

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    Von den Leuten hätte ich gerne ladungsfähige Adressen.

    Ein Druckbehälter darf aus Gründen der technischen Betriebssicherheit nur innerhalb der bei der Herstellung bestimmten Frist eingesetzt werden.
    Danach kann die Betriebssicherheit nach menschlichem Ermessen nur als weiterhin gegeben angesehen werden, wenn
    - eine Inneninspektion durchgeführt wurde
    - ein entsprechender Drucktest durchgeführt wurde.

    Die Behauptung, die, mit Verlaub, "popelige" Sichtprüfung unter gleichzeitigem Herumgefuchtle mit einem möglicherweise nicht defekten Lecksuchgerät, wie sie bei Gasanlagenprüfungen durchgeführt wird, sei ein hinreichender Ersatz für eine derartige Prüfung, ist ein durch nichts zu entschuldigender Ausdruck gemeingefährlicher Inkompetenz.

    Manchmal frage ich mich, wieviele Unfälle mit LPG-Fahrzeugen es noch braucht, bis diese selbstgefälligen Flachpfeifen bei TÜV und Dekra endlich zur Besinnung kommen.

    Für einen technischen Defekt ist immer zunächst der Fahrer, evtl. der Halter, eines Fahrzeugs verantwortlich.
    Daher ist der Halter, nicht irgendeine Prüforganisation, gem StVZO dafür verantwortlich, dass
    - regelmäßig Gasanlagenprüfungen durchgeführt werden
    - die Vorgaben des Herstellers, hier des Tankherstellers zur Druckprüfung bzw. zum Ersatz des Tanks, eingehalten werden.

    Davon entbindet ihn kein Mißverständnis bei einem unverbindlichen Gespräch mit einem für technikrelevante Fragen sowieso nicht zuständigen Mitarbeiter einer Straßenverkehrsbehörde. Denen kann man daher auch nur höchst indirekt "einen Rüffel" erteilen.

    Einen vorgeblichen Sachverständigen, der den von Dir vorgetragenen Unsinn schriftlich von sich gibt, kann man aber ganz gewaltig "vor's Schienbein treten". Nicht umsonst übernehmen die Prüforganisationen auch bei der HU keine "Garantie", dafür, dass tatsächlich keine Mängel vorhanden sind, sondern nur dafür, dass sie zum Zeitpunkt der "Untersuchung" keine festgestellt haben (was gem. einschlägiger Rechtssprechung selbst bei offensichtlichsten Mängeln mit leichter, d.h. straffreier, Fahrlässigkeit jederzeit möglich ist).

    Gerhard.
     
  19. #18 540V8, 01.03.2009
    Zuletzt bearbeitet: 01.03.2009
    540V8

    540V8 Meister der Beiträge
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    Ich weiß nicht, was Du hier schreibst. Die sogenannten von Dir titulierten Flachpfeifen vom TÜV etc. machen ihre Vorschriften doch nicht selbst, bzw. bringen sie nicht selbst zu Papier. Wieso behauptest du das und regst dich noch so künstlich auf? Ich habe mit keinem Wort erwähnt, dass dieser "vorgebliche" Sachverständige seine Vorschriften selbst macht.
    Du bist eben nicht mehr auf den neuesten Stand, das ist alles.
    Die Druckbehälterverordnung greift hier nicht mehr, was die 10-Jährige Prüffrist anbelangt.

    Es ist nun mal so bei der neuen GWP und dafür kann ich auch nichts.
     
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  21. #19 bigdudi, 03.03.2009
    bigdudi

    bigdudi AutogasTestSchreiber

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    Passieren denn wirklich soviele Unfälle durch Fehler bzw. Defekte an Gastanks? Also ich habe davon bisher nichts gehört.

    Rein rechtlich hast du sicherlich recht. Aber wir wollen mal realistisch bleiben. Jeder Fahrer kann höchstens nach seinem besten Wissen und Gewissen handeln. Deswegen orientiert er sich an Richtlinien des Gesetzgebers und an Ratschläge von (kompetenten) Sachkundigen. Wenn mir niemand sagen würde, dass z.B. ein Tank zu prüfen ist, würde ich es auch nicht machen lassen. Genauso machen es Millionen andere Autofahrer in Deutschland. Glaubst du etwa, dass jemand HU und AU machen würde, wenn es nicht mehr Pflicht wäre, nur weil er für den Fall der Fälle verantwortlich gemacht werden könnte?

    Ganz nebenbei: Der Hersteller meines Tanks hat eine Prüffrist nach 10 Jahren hineingestanzt. Wenn mir keiner was anderes sagt, werde ich den Tank auch erst dann prüfen bzw. wechseln lassen.
     
  22. 540V8

    540V8 Meister der Beiträge
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    Seht es doch einfach positiv, zumindest von der Sicht der Kunden.
    Dazu kommt noch die Frage, wie viele Eigentümer ihres LPG-Autos dieses in 10 Jahren noch besitzen? Wer es vorher verkauft, dem kann es sowieso egal sein.
    Nicht missverstehen. Bei der GWP wird natürlich der Tank auch weiterhin auf Dichtheit und aüßerliche Unversehrtheit geprüft, soweit möglich.
    Den LPG-Tank einer Tankprüfung nach 10 Jahren (nach der Druckbehälterverordnung) prüfen zu lassen, ist aus Kostengründen unsinnig und nun ja auch hinfällig.
    Deshalb werden die in der Regel getauscht. Beim CNG-Tank lohnt sich das eher.

    Zitat von GerhardT [​IMG]

    Manchmal frage ich mich, wieviele Unfälle mit LPG-Fahrzeugen es noch braucht, bis diese selbstgefälligen Flachpfeifen bei TÜV und Dekra endlich zur Besinnung kommen.


    Dem ist eigenlich nichts mehr hinzuzufügen.....:sure:
    Man hört ja jeden Tag überall Gasexplosionen.... :D
     
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